„Gesplittete Abwassergebühr“ – jetzt zwingt uns ein Gerichtsurteil!

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 müssen die Städte und Gemeinden in Zukunft statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr die so genannte gesplittete Abwassergebühr (GAG) anwenden.

Der Remsecker Gemeinderat hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach, zuletzt nach einem gemeinsamen Antrag der Fraktio­nen von FDP, Freien Wählern, Grünen und SPD im Jahr 2009 mit dieser Frage beschäftigt, aber das Thema wegen des zu erwartenden hohen Verwaltungsaufwandes immer wieder vertagt.

Eine Reihe von Städten und Gemeinden – insbesondere die größeren Städte – haben dagegen die GAG bereits eingeführt. Und so funktioniert das System:

Wie wird die Abwassergebühr bisher berechnet?

Die Abwassergebühr wird bisher allein nach dem Frischwassermaßstab berechnet: Für jeden Kubikmeter bezogenes Frischwasser wird einheitlich die jeweils geltende Abwassergebühr erhoben. Für die Gebührenerhebung ist unerheblich, ob und wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfiel und ob und wie viel davon auf dem Grundstück versickerte oder direkt in die Kanalisation abgeleitet wurde.

Warum ist eine Änderung sinnvoll?

Aus ökologischen Gründen ist es sinnvoll, die zunehmende Versiegelung von Siedlungsflächen und die direkte Ableitung von Niederschlagswasser zu verhindern und nicht verschmutztes Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickern zu las­sen. Dieses Ziel kann durch die Einführung einer versiegelungsabhängigen Nieder­schlagswassergebühr unterstützt werden.

Auch aus ökonomischen Gründen ist die Einführung einer Niederschlagswasser­gebühr notwendig. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung- und -behand­lung werden nicht mehr, wie bisher, auf alle Gebührenschuldner verteilt, sondern ver­ursachergerecht zugeordnet. Grundstücke mit hohem Versiegelungsgrad werden stärker belastet, Grundstücke mit wenig versiegelten Flächen werden entlastet. Es entsteht dadurch – zumindest bei Neubauten – eine hohe Motivation, möglichst wenig zu versiegeln.

Für wen ändert sich etwas?

Wenn bei den bisherigen Beispielen anderer Städte nur bei Grundstücken „gesplittet“ wurde, die größer als 1000 qm sind, so erfordert das VGH-Urteil die Einbeziehung aller Grundstücke, das heißt, die Änderung wird uns alle betreffen. Die Veranlagung zur Abwassergebühr wird nach zwei verschiedenen Gebührenmaßstäben festgelegt:

Auf der Basis des Frischwasserbezuges erfolgt die Veranlagung zur Schmutzwas­sergebühr. Da die Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung- und -be­handlung hier herausgerechnet sind, reduziert sich der Preis für die Schmutzwasser­gebühr entsprechend.

Die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr erfolgt auf der Grundlage der überbauten und befestigten (teilbefestigten) Flächen eines Grundstückes, von denen das Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird.

Diese Parkierungsfläche wird zu 100% veranlagt,
da sie in einen Straßenablauf entwässert


Das Gründach wird je nach Deckenstärke zu 30 oder 50% angerechnet

Offene Frage: das Ermittlungsmodell

Für alle betroffenen Grundstücke muss detailliert ermittelt und dokumentiert werden, welche Teilflächen wie viel Niederschlagswasser in die Kanalisation einleiten. Das ist ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand, und bei jeder baulichen Änderung sind die Berechnungen zu ergänzen. Auf jeden Fall muss im nächsten Frühjahr durch hoch auflösende Luftbilder der tatsächliche Zustand dokumentiert werden.

Zur Erhebung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: entweder die Verwaltung ermittelt – unterstützt durch Fachbüros – die Versiegelungssituation aller Grundstücke oder aber die Eigentümer erklären dies gegenüber der Verwaltung in einem detaillierten Fragebogen und die Verwaltung kontrolliert diese Angaben nur. Wir nehmen an, dass über das Ermittlungsmodell im Gemeinderat heftig diskutiert werden wird.

 


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Kommentar



Finde diese Änderung der Abwassersberechnung einen absoluten Schwachsinn.Jeder redet von Entbürogratisierung,das ist genau das Gegenteil.
Solch ein Unsinn können nur Beamte in hoher Stellung beschließen.Mit solch einem Urteil werden natürlich wieder viele Beamte und Angestellte beschäftigt.Hier müsste man auch
zum Tag des Zorns aufrufen.

 


In welchem Umfang beteiligen sich Gemeinden/Städte, Kreise und das Land an den Abwasserbehandlungskosten für das Niederschlagswasser von deren eigenen Flächen (Dächern, versiegelten Plätzen, Strassen)? Was da zusammen kommt ist nicht unerheblich!

Mfg!

 


Hallo Herr Heide,

Land und Stadt beteiligen sich, soweit sie Grundstückseigentümer sind, genauso wie ein Privater. Insofern trifft die GAG den kommunalen Haushalt stark, da die Stadt mit Schulen, Hallen, Schulhöfen usw. große versiegelte Flächen hat. Die von den Straßen eingeleiteten Abwässer werden bereits heute durch den so genannten Straßenentwässerungsanteil vom städtischen Haushalt an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung erstattet.

Deutlich mehr als bisher werden Einkaufsmärkte und auch Kirchen zu bezahlen haben. Sie haben kaum Frischwasserverbrauch- und damit bisher auch kaum Abwassergebühr. In Zukunft werden aber ihre versiegelten Flächen veranlagt.

Gerhard Waldbauer (Fraktionsvorsitzender Freie Wähler Remseck)

 


Lieber Herr Waldbauer,
Ich habe das Gefühl Sie sind ein echter Spaßvogel, von wem haben den Städte und Gemeinden das Geld zum bezahlen.Sie leben wohl in einer Steuerfreien Oase,oder Ihr Iku steht auf O.

 


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